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Verlustschein Inkasso

Gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ist ein Verlustschein das Ergebnis eines ganz oder teilweise erfolglosen Pfändungsvollzuges nach einer Betreibung oder einem Konkurs.

Der Verlustschein gilt zum einen teils als Schuldanerkennung, andererseits als Ausweis für den in einem Vollstreckungsverfahren erlittenen Verlust und stellt für gewisse Delikte des Strafrechts eine so genannten 'objektive Strafbarkeitsbedingung' dar, d.h. einige Betreibungsdelikte können erst geahndet werden, wenn ein Verlustschein ausgestellt wurde (z.B. Art. 163, 164 oder 169 StGB). Der Schuldner kann bei einer späteren Betreibung dieser gleichen Forderung die Rechtmässigkeit der Schuld erneut in Frage stellen, d.h. es wird keine 'res iudicata' geschaffen (keine Einrede der abgeurteilten Sache).

Ein Verlustschein verjährt erst nach 20 Jahren. Während dieser Zeit kann für die ursprüngliche Forderung erneut die Betreibung eingeleitet werden. Geschieht dies in den ersten sechs Monaten nach erstmaligen Erhalt der Urkunde, so kann der Gläubiger direkt ein Fortsetzungsbegehren stellen, was die Prozedur verkürzt.

Für den Schuldner bringt der Verlustschein den Vorteil, dass der Schuldner keine Zinsen für die verurkundete Forderung leisten muss.

Bei einer Betreibung auf Konkurs kann nach Erhalt des Verlustscheins nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zwischenzeitlich zu neuem Vermögen gekommen ist.

Ein Verlustschein berechtigt u.a. zum Arrest für die Verlustscheinsforderung (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG), nicht jedoch für andere Forderungen.

Ein Verlustschein kann an eine Firma oder an eine Privatperson (z.B. ein Freund des Schuldners) verkauft werden. Dem Schuldner bleiben jedoch sämtliche Einreden erhalten, die er bereits gegen den ursprünglichen Gläubiger hat vorbringen können. (wikipedia.org)

Die Verwaltung von Verlustscheinen verlangt eine ständige Überwachung von Schuldner und bei Möglichkeit die rechtzeitige Forderung.


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