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Inkasso Dienstleistungen - Übersicht:


Vorrechtliches Inkasso

Beim vorrechtlichen Inkasso versucht eine Inkassogesellschaft offene Forderungen nach der erfolglosen Anwendung des Mahnwesens einzutreiben (ohne rechtlich geregelten Massnahmen wie: Betreibung/Zwangsvollstreckung, Pfändung, Konkursverfahren usw.).


Rechtliches Inkasso

Wo das vorrechtliche Inkasso zu keiner Lösung führt, ergreifen Inkasso-Dienstleister zu rechtlichen Massnahmen.

Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung (Schweiz: Die Betreibung) ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.

Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Rechtsgenossen auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine Zwangsvollstreckung wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z.B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, indem seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben wird. Der Beklagte kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abwenden.


Verlustschein Inkasso

Gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ist ein Verlustschein das Ergebnis eines ganz oder teilweise erfolglosen Pfändungsvollzuges nach einer Betreibung oder einem Konkurs.

Der Verlustschein gilt zum einen teils als Schuldanerkennung, andererseits als Ausweis für den in einem Vollstreckungsverfahren erlittenen Verlust und stellt für gewisse Delikte des Strafrechts eine so genannten 'objektive Strafbarkeitsbedingung' dar, d.h. einige Betreibungsdelikte können erst geahndet werden, wenn ein Verlustschein ausgestellt wurde (z.B. Art. 163, 164 oder 169 StGB). Der Schuldner kann bei einer späteren Betreibung dieser gleichen Forderung die Rechtmässigkeit der Schuld erneut in Frage stellen, d.h. es wird keine 'res iudicata' geschaffen (keine Einrede der abgeurteilten Sache).

Ein Verlustschein verjährt erst nach 20 Jahren. Während dieser Zeit kann für die ursprüngliche Forderung erneut die Betreibung eingeleitet werden. Geschieht dies in den ersten sechs Monaten nach erstmaligen Erhalt der Urkunde, so kann der Gläubiger direkt ein Fortsetzungsbegehren stellen, was die Prozedur verkürzt.

Für den Schuldner bringt der Verlustschein den Vorteil, dass der Schuldner keine Zinsen für die verurkundete Forderung leisten muss.

Bei einer Betreibung auf Konkurs kann nach Erhalt des Verlustscheins nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zwischenzeitlich zu neuem Vermögen gekommen ist.

Ein Verlustschein berechtigt u.a. zum Arrest für die Verlustscheinsforderung (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG), nicht jedoch für andere Forderungen.

Ein Verlustschein kann an eine Firma oder an eine Privatperson (z.B. ein Freund des Schuldners) verkauft werden. Dem Schuldner bleiben jedoch sämtliche Einreden erhalten, die er bereits gegen den ursprünglichen Gläubiger hat vorbringen können.

Die Verwaltung von Verlustscheinen verlangt eine ständige Überwachung von Schuldner und bei Möglichkeit die rechtzeitige Forderung.


Mahnservice

Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und Kosten sparende Alternative, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Mit einem Mahnverfahren kann auch ein in einigen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) nach § 15a II Nr. 5 EGZPO erforderliches außergerichtliches Güteverfahren umgangen werden. Praktisch finden Mahnverfahren deshalb sehr häufig statt (vier von fünf Anspruchsdurchsetzungen werden mit einem Mahnverfahren eingeleitet).

Ein Inkasso-Dienstleister kann das gesamte oder Teile eines Mahnverfahrensübernehmen.


Bonitätsprüfung

Inkasso-Dienstleister prüft aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Bonität des Kunden, d. h. ist der Kunde finanziell in der Lage, nach Abzug der für eine angemessene Lebensführung erforderlichen Beträge von seinen regelmäßig erzielten Einkünften, die gewünschte Anforderungen/Dienstleistungen zu bezahlen. Des weiteren wird überprüft, ob das bisherige Verhalten des Kunden Gewähr dafür bietet, dass er bereits eingegangenen Verpflichtungen pünktlich nachkommt.

Bonität ist ein Synonym für Kreditwürdigkeit. Bonität ist als Eigenschaft einer natürlichen oder juristischen Person Basis für die Entscheidung Dritter, dieser Person Kredit einzuräumen. Je besser die Bonität von Dritten beurteilt wird, desto einfacher ist es für die Person, sich Kredit zu verschaffen.
Gemäß den im Rahmen der Basel II-Grundsätze festgelegten internationalen Regeln ist die Bonität auch ein Kriterium für das regulatorische Eigenkapital, an dem sich häufig der Preis des Kredites (der Zins) orientiert.


Inkasso Monitoring

- Früherkennung von Ausfallrisiken
- Laufende Beobachtung bei offenen Forderungen und Meldung von Veränderungen


Wirtschaftsauskünfte

Wirtschaftsauskünfte werden nur an Firmen erteilt, welche diese im Rahmen von Bonitätsprüfungen nutzen. Ein berechtigtes Interesse gemäß Bundesdatenschutzgesetz muss seitens des anfragenden Unternehmens lediglich erklärt werden.

Gründe, die zur Auskunftseinholung berechtigen, sind unter anderem:
- Geschäftsanbahnungen
- Forderungseinzüge
- Alle Arten von Kauf-/Miet-/Leasingsvertragsabschlüssen.

Die Beauskunftung erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der strikt geregelten Datenschutzbestimmungen, welche u.a. den Missbrauch von personenbezogenen Daten verhindern sollen.

Entsprechende Datenschutzbeauftragte stehen den Wirtschaftsauskunfteien intern oder extern zur Seite, um beispielsweise Anfragegründe auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Sie überwachen die Einhaltung der Reglementierungen durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und agieren auch als neutrale Sachverständige in Datenschutzfragen und -streitfällen.


(wikipedia.org)


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